Die Vorauszahlungen für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer werden zu folgenden Terminen fällig:
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Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer |
Gewerbesteuer |
I. Quartal |
10. März 2020
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15. Februar 2020 |
II. Quartal |
10. Juni 2020
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15. Mai 2020
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III. Quartal |
10. September 2020
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15. August 2020
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IV. Quartal |
10. September 2020
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15. November 2020
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Durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann die Steuerbelastung an die gesunkene Gewinnerwartung für das Jahr 2020 angepasst werden. Hierfür muss dargestellt werden, in welcher Höhe sich die Umsatzausfälle auf das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 auswirken. Je besser und genauer die Darstellung der aktuellen und erwarteten Effekte, umso einfacher werden die Bearbeiter des Finanzamts dem Antrag stattgeben können.
Berechnungsschema (Beispiel):
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Budget für 2020 oder Vorjahr 2019 |
Anpassung aufgrund des Corona-Krise |
Neues erwartetes Ergebnis 2020 |
Umsatz |
500.000 |
-150.000 |
350.000 |
Materialaufwand |
-300.000 |
+90.000 |
210.000 |
= Rohergebnis |
200.000 |
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140.000 |
Personalaufwand |
-120.000 |
+20.000 |
-100.000 |
Abschreibung |
-10.000 |
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-10.000 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
-20.000 |
+5.000 |
-15.000 |
Finanzergebnis |
-5.000 |
-2.000 |
-7.000 |
Ergebnis vor Steuern |
45.000 |
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8.000 |
Die Steuervorauszahlungen für das II. bis IV. Quartal werden dann unter Anrechnung der bereits geleisteten Steuervorauszahlung I/2020 jeweils durch Bescheid neu festgesetzt.
Sofern das neue erwartete Ergebnis 2020 deutlich geringer oder sogar negativ ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuervorauszahlung für das I. Quartal ganz oder teilweise erstattet werden.
Sofern fällige Zahlungen für I/2020 nicht geleistet werden können, ist ggf. zusätzlich ein Antrag auf „Zinslose Überbrückungsstundung“ bis zur Herabsetzung der Vorauszahlungen durchzuführen.
Auch wenn das Finanzministerium bisher nur unverbindliche Aussagen hierzu getroffen hat, rechnen wir mit einer entgegenkommenden Beurteilung solcher Anträge, die eindeutig auf die „Corona-Krise” zurückzuführen sind.
Kontaktieren Sie Ihre persönlichen HCSM-Ansprechparter oder unser HCSM-Steuerteam am besten per Email und unter Angabe der Firma und ggf. Mandantennummer.
In einem Telefonat können wir gemeinsam die notwendigen Angaben für den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfassen und diesen schnellstmöglich für Sie übermitteln.