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Unternehmen  ·  24. März 2020

Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen

Die Vorauszahlungen für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer werden zu folgenden Terminen fällig:

 

 

Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer

Gewerbesteuer

I.                    Quartal

10. März 2020

 

15. Februar 2020

II.                  Quartal

10. Juni 2020

 

15. Mai 2020

 

III.                Quartal

10. September 2020

 

15. August 2020

 

IV.                Quartal

10. September 2020

 

15. November 2020

 

 

Durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann die Steuerbelastung an die gesunkene Gewinnerwartung für das Jahr 2020 angepasst werden. Hierfür muss dargestellt werden, in welcher Höhe sich die Umsatzausfälle auf das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 auswirken. Je besser und genauer die Darstellung der aktuellen und erwarteten Effekte, umso einfacher werden die Bearbeiter des Finanzamts dem Antrag stattgeben können.

 

Berechnungsschema (Beispiel):

 

Budget für 2020 oder

Vorjahr 2019

Anpassung aufgrund des Corona-Krise

Neues erwartetes Ergebnis 2020

Umsatz

500.000

-150.000

350.000

Materialaufwand

-300.000

+90.000

210.000

= Rohergebnis

200.000

 

140.000

Personalaufwand

-120.000

+20.000

-100.000

Abschreibung

-10.000

 

-10.000

Sonstige betriebliche Aufwendungen

-20.000

+5.000

-15.000

Finanzergebnis

-5.000

-2.000

-7.000

Ergebnis vor Steuern

45.000

 

8.000

 

Die Steuervorauszahlungen für das II. bis IV. Quartal werden dann unter Anrechnung der bereits geleisteten Steuervorauszahlung I/2020 jeweils durch Bescheid neu festgesetzt.

Sofern das neue erwartete Ergebnis 2020 deutlich geringer oder sogar negativ ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuervorauszahlung für das I. Quartal ganz oder teilweise erstattet werden.

Sofern fällige Zahlungen für I/2020 nicht geleistet werden können, ist ggf. zusätzlich ein Antrag auf „Zinslose Überbrückungsstundung“ bis zur Herabsetzung der Vorauszahlungen durchzuführen.

 

Auch wenn das Finanzministerium bisher nur unverbindliche Aussagen hierzu getroffen hat, rechnen wir mit einer entgegenkommenden Beurteilung solcher Anträge, die eindeutig auf die „Corona-Krise” zurückzuführen sind.

 

Kontaktieren Sie Ihre persönlichen HCSM-Ansprechparter oder unser HCSM-Steuerteam am besten per Email und unter Angabe der Firma und ggf. Mandantennummer.

In einem Telefonat können wir gemeinsam die notwendigen Angaben für den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfassen und diesen schnellstmöglich für Sie übermitteln.

 

tagPlaceholderTags: Unternehmen, Corona-Krise, Steuern

Kontakt

HCSM Steuerberatung GmbH

Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Friedrich-Ring 98

65185 Wiesbaden

 

T 0611 999 700

F 0611 999 7070

info@hcsm.de 

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