News für Ihre Finanzprozesse
  • Start
  • News
  • Über uns
  • Kontakt
Unternehmen  ·  17. März 2020

Ablauf des Antrags auf Kurzarbeit

Ablauf des Verfahrens

Aufgrund des Coronavirus darf Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, beantragt werden. Minijobber gehören nicht dazu. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Vorher ist der zeitanteilig aufgelaufene Jahresurlaub, Vorjahresurlaub sowie Überstunden abzubauen.

 

Betriebliche Voraussetzungen:

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Flut) beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.

 

Hinweis: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erkennt Corona als unabwendbares Ereignis an. Sofern der Arbeitsausfall auf das Coronavirus zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfüllt.

 

Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

 

Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall,

  • der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder
  • durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.

Das ist durch Sie als Arbeitgeber zu veranlassen:

  1. Den betroffenen Mitarbeitern ist die Kurzarbeit anzukündigen und zu vereinbaren durch:
    a) Vereinbarung mit dem Betriebsrats – hier sind ggfs. bestehende Ankündigungsfristen zu beachten.
    b) Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, muss das Einverständnis aller vom KUG betroffenen Arbeitnehmer eingeholt werden (schriftliche Vereinbarung).
    c) Ist der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche  Änderungskündigung aussprechen (wenn der Arbeitgeber das nicht macht, ist der Mitarbeiter weiter zu beschäftigen wie bisher).

  2. Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit durch den Betrieb (oder den Betriebsrat) anzuzeigen (schriftlich oder online)

    Die Anzeige muss enthalten:
    a) Grund für den Arbeitsausfall (ausführliche Beschreibung)
    b) Zeitraum des Arbeitsausfalls (max. 12 Monate)
    c) Umfang des wöchentlichen Arbeitsausfalls
    d) Umfang– gesamter Betrieb oder einzelne Abteilung

    Der Anzeige ist beizufügen
    a) die Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder
    b) die Einverständniserklärungen der Arbeitnehmer oder
    c) die Änderungskündigungen

    Achtung Frist: Die Anzeige muss bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Arbeitsausfall beginnt, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein.

  3. Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen.

  4. Kurzarbeitergeld wird vom Betrieb bzw. der Lohnabrechnungsstelle berechnet und bei der Agentur für Arbeit beantragt.
    Achtung Frist: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats gestellt werden.

Zur Abmilderung der Folgen des Kurzarbeitergelds für die Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber auch eine freiwillige Aufstockung vornehmen. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.arbeitsagentur.de/

 

Wenn Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch uns durchführen lassen, kontaktieren Sie bitte möglichst früh Ihre Ansprechpartner. Wir unterstützen Sie bei den Arbeitsschritten.

 

Auszahlung:

Der Arbeitgeber zahlt den betroffenen Arbeitnehmern das verbleibende Nettoentgelt zzgl. des errechneten KUGs. Das KUG wird dem Arbeitgeber durch die Arbeitsagentur erstattet.

 

Nach der neuesten Gesetzesänderung kann der Arbeitgeber die teilweise oder vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Wie das im Einzelnen aussieht, ist aktuell noch nicht bekannt. 

 

Stand 16.03.2020, 16.00 Uhr

tagPlaceholderTags: Unternehmen, Corona-Krise, Kurzarbeitergeld

Kontakt

HCSM Steuerberatung GmbH

Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Friedrich-Ring 98

65185 Wiesbaden

 

T 0611 999 700

F 0611 999 7070

info@hcsm.de 

zurück zu www.hcsm.de
Impressum | Datenschutz | Cookie-Richtlinie | Sitemap
HCSM Steuerberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Anmelden Abmelden | Bearbeiten
  • Start
  • News
    • Allgemein
    • Unternehmen
    • Freie Berufe und Selbständige
    • Privatpersonen
  • Über uns
  • Kontakt
  • Nach oben scrollen
zuklappen