Im Lohn- und Gehaltsbereich können sich folgende Folgen aus der Corona-Krise ergeben:
-
Entgeltfortzahlung bei Erkrankung von angestellten Mitarbeitern
Sind angestellte Mitarbeiter wegen Corona krankgeschrieben, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber müssen für maximal sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt war. Sofern Sie an der U1 Umlage teilnehmen (30 oder weniger Arbeitnehmer), haben Sie als Arbeitgeber einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse. Ab der siebten Woche erhält der Arbeitnehmer Krankengeld direkt von der Krankenkasse. -
Erstattung bei Quarantäne
Der Arbeitgeber muss im Fall der behördlichen Quarantäne-Anordnung durch die Gesundheitsbehörde dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Im Fall der behördlich angeordneten Quarantäne greift für den Arbeitgeber § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Er erhält den vollen Verdienstausfall und die Sozialversicherungsbeiträge (RV, KV und PV) von der zuständigen Stelle (Gesundheitsamt). Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld direkt vom Gesundheitsamt. Informieren Sie sich hier. -
Kurzarbeitergeld
Wenn aufgrund des Coronavirus ein erhelblicher Arbeitsausfall entsteht oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, gilt dieses nach aktueller Einschätzung der Behörden als unabwendbares Ereignis. Damit darf Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60%, bzw. 67% (bei Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes) des letzten Nettoentgelts. Über den Ablauf informieren Sie sich bitte hier.
Die HCSM Steuerberatung GmbH unterstützt Sie bei der Beantragung der vorgenannten Leistungen. Sprechen Sie uns bitte an!