Kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu
wesentlichen Teilen einstellen müssen, haben die Möglichkeit eine Überbrückungshilfe vom Bund zu erhalten.
Die Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.
Das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe kann nur über einen registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über die Online Plattform des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWi) durchgeführt werden. HCSM ist bereits für das Antragsverfahren zugelassen.
Wir prüfen gerne mit Ihnen, ob bei Ihnen Bedarf für eine Überbrückungshilfe besteht und ob Sie anspruchsberechtigt sind. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren
gewohnten Ansprechpartner aus unserem HCSM-Team. Sofern Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen, bereiten wir die Antragstellung vor und reichen die Unterlagen für Sie ein.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de